Statuten

TENNIS-CLUB DUFOUR BIEL-BIENNE

STATUTEN
I. Name, Zweck und Sitz

Art. 1 Unter dem Namen „Tennis-Club Dufour“ besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60-79 des ZGB, mit Sitz in Biel.

Art. 2 Der Tennis-Club bezweckt, den Freunden des Tennissports die Ausübung und Erlernung des Tennisspiels zu ermöglichen, zur Förderung des
Tennissports beizutragen und echte Sportkameradschaft zu pflegen.

Art. 3. Der Club ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes (STV).

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Der „Tennis-Club Dufour“ besteht aus:

a) Aktivmitgliedern
b) Studenten und Lehrlingen
c) Junioren und Juniorinnen
d) temporären Mitgliedern
e) Passivmitgliedern

4.1 Aktivmitglied wird, wer das 18. Altersjahr im Vorjahr zurückgelegt hat.
4.2 Als Studenten und Lehrlinge werden betrachtet, die das 18. Altersjahr,
jedoch nicht das 28. Altersjahr überschritten haben, und den Beweis
erbringen können, dass sie noch studieren oder ihre Berufslehre noch nicht
abgeschlossen haben.
4.3 Als Junioren und Juniorinnen gelten Mitglieder bis und mit dem Jahr, in
dem sie das 18. Altersjahr vollenden.
4.4 Es liegt im Ermessen des Vorstandes, wer als temporäres Mitglied zu
bezeichnen ist. Solche kurzfristige Mitglieder können jedoch nur
zugelassen werden, sofern der normale Spielbetrieb dies zulässt und die
eigentlichen Clubmitglieder in ihrer Spielweise nicht beeinträchtigt werden.
Die Beiträge für diese Mitglieder werden vom Vorstand von Fall zu Fall
festgelegt.
4.5 Passivmitglieder sind Personen, die Mitglieder des Clubs sein möchten,
ohne jedoch zu spielen. Sie werden zu den vom Club durchgeführten
Veranstaltungen eingeladen und können an der Generalversammlung
teilnehmen, sie haben aber kein Stimmrecht. Auch juristische Personen
können Passivmitglieder werden.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 5 Beitrittsgesuche sind auf dem offiziellen Anmeldeformular an den Vorstand
einzureichen. Junioren und Juniorinnen müssen ihr Aufnahmegesuch
durch die gesetzlichen Vertreter unterschreiben lassen. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme und setzt den oder die Gesuchsteller über
den gefassten Beschluss schriftlich in Kenntnis.

Art. 6 An der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlung sind nur
Aktivmitglieder sowie Studenten und Lehrlinge stimm- und
antragsberechtigt.

Art. 7 Austrittsgesuche oder der Wunsch in eine andere Mitgliederkategorie
überzutreten, sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Falls das
Austritts- bzw. Übertrittsgesuch nicht mindestens eine Woche vor der
Hauptversammlung gestellt wird, so entbindet dieses den Gesuchsteller
nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtung für das laufende,
resp. neue Vereinsjahr.

Art. 8 Mitglieder, die ihren Beitrag nicht bis zum 30. Juni des laufenden Jahres
bezahlt haben, werden nach erfolgloser Mahnung automatisch
ausgeschlossen. Ihre finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber
bleiben trotz des Ausschlusses bestehen. Der Artikel 24 ist vorbehalten.

Die dem Vorstand angehörenden Mitglieder sind auf Grund ihrer Tätigkeit
für das Wohl des Clubs von der Beitragspflicht entbunden.

Die Mitglieder verpflichten sich, die Reglemente und Anordnungen des
Vorstandes insbesondere betreffend Spielbetrieb (Spielregeln) zu
befolgen.

Ein Mitglied kann durch die Hauptversammlung mittels geheimer
Abstimmung ohne Grundangabe ausgeschlossen werden, sofern 2/3 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder verlieren jeden Anspruch
auf allfälliges Clubvermögen.

IV. Organe des Clubs

Art. 9 Die Organe des Clubs sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungs-Revisoren
d) die technische Kommission
e) die Unterkommissionen

a) die Hauptversammlung

Art. 10
10.1 Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal pro Jahr nach
Beendigung der Spielsaison statt, spätestens bis Ende Februar.

10.2 Auf Vorschlag des Vorstandes oder auf schriftliches Ersuchen von
mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder kann eine
ausserordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Stimmberechtigt
sind die gleichen Mitglieder wie bei der ordentlichen Hauptversammlung.
10.3 Eine schriftliche Einladung muss jedem Mitglied mindestens zwei Wochen
vor dem festgesetzten Datum zugestellt werden und muss die
Traktandenliste enthalten.
10.4 Änderungsanträge sind mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung
schriftlich dem Vorstand einzureichen.
10.5 Der Besuch der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlung
untersteht keinem Zwang, liegt aber im Interesse des Clubs.
10.6 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident oder im
Verhinderungsfalle der Vizepräsident. Der Vorsitzende ist befugt, Anträge
zu stellen. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit gibt er den
Stichentscheid.
10.7 Abwesende Mitglieder können sich nicht vertreten lassen.
10.8 Sofern die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht
geheime Wahlen oder Abstimmungen verlangt, erfolgen diese offen.

Art. 11 Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Wahl des Präsidenten und der anderen Mitglieder des
Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages für die
bevorstehende Saison
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Eintrittsgelder
d) Statutenrevisionen
e) Decharge-Erteilung an den Vorstand und Revisoren.
f) Ausschluss eines Mitgliedes (Art. 8.4.)
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Art. 12 An der Hauptversammlung haben Bericht zu erstatten:
a) der Präsident
b) der Kassier
c) der technische Leiter
d) die Revisoren

Art. 13 Beschlüsse betreffend Art. 11, lit. a,b,c,e benötigen das einfache
Stimmenmehr der an der Hauptversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse betreffend Art. 11, lit. f benötigen das ¾ Mehr aller an der
Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Für Beschlüsse betreffend Art. 11, lit. d und g gelten Art. 25 bzw. 26.

b) der Vorstand

Art. 14 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, einem
Vizepräsidenten, einem Kassier, einem Sekretär, einem technischen Leiter
und 1 oder 2 Beisitzern.

Art. 15 Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden
anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung für die Dauer eines Jahres
gewählt. Bei Rückritt eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder während
der Amtsdauer ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen.

Art. 16 Der Vorstand kann einberufen werden:
a) durch den Präsidenten oder im Verhinderungsfalle durch den
Vizepräsidenten
b) auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern

Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
Der Vorsitz führt der Präsident oder im Verhinderungsfalle der
Vizepräsident.

Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst, der Vorsitzende stimmt mit. Bei
Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

Art. 17 Der Präsident oder Vizepräsident führt mit einem der übrigen Mitglieder
des Vorstandes die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein (Art.
18.8 hiernach). Er hat zuhanden der Hauptversammlung einen
schriftlichen Jahresbericht zu erstellen.

Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten in allen Belangen.

Der Kassier verwaltet die Kasse und haftet persönlich für allfällige
Fehlbeträge. Er besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge, sowie alle
übrigen finanziellen Angelegenheiten und führt ein genaues
Mitgliederverzeichnis. Er erstellt eine Jahresrechnung und ein Budget für
das folgende Vereinsjahr zuhanden der Hauptversammlung.

Der Sekretär besorgt die Korrespondenzen mit Ausnahme derjenigen des
Kassiers. Er ist verantwortlich, dass die eingehende Korrespondenz an die
betreffenden Personen rechtzeitig weitergeleitet wird.

Dem technischen Leiter untersteht der Betrieb auf den Tennisplätzen. Er
kann dem Vorstand den Erlass von Reglementen (Platzordnung,
Turnierreglemente für Clubmeisterschaften usw.) beantragen. Er ist befugt,
gewisse Plätze für Turniere zu sperren. Er organisiert alles was mit den
Interclubmeisterschaften zusammenhängt und beantragt dem Vorstand die
Durchführung von clubinternen Treffen (Fortuna-Turnier) oder von
Freundschaftstreffen. Gleichzeitig ist er Vorsteher der technischen
Kommission, welche zusätzlich 3 Mitglieder umfasst, die jedoch nicht dem
Vorstand angehören.

Der Junioren-Obmann ist verantwortlich für die Gestaltung und Leitung des
Junioren-Trainings.

Art. 18 Der Vorstand regelt alle Fragen, für welche das Gesetz oder die Statuten
nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs vorsehen. Er hat
insbesondere folgende Befugnisse:

18.1 Entscheid über Aufnahme (Art. 5), Ausschluss von Mitgliedern (Art. 8,
Absatz 1) und Übertritte in eine andere Mitglieder-Kategorie (Art. 7).
18.2 Entscheid betreffend Verhängung von Platzsperre bis zu einem Jahr
gegenüber regelverletzenden Mitgliedern.
18.3 Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlung
(Art. 10).
18.4 Bestimmung der Beiträge für temporäre Mitglieder (Art. 4.5).
18.5 Er besorgt die ordentliche Führung des Clubs und bereitet die von einer
Hauptversammlung zu behandelnden Traktanden vor.
18.6 Er verfasst oder bewilligt die Spielreglemente.
18.7. Er verhandelt mit der Besitzerin der Tennisanlage und überwacht die
vertraglich eingegangen Verpflichtungen und Rechte.
18.8 Er ist Vollzugsorgan. Er überwacht die Einhaltung der erlassenen
Vorschriften und Reglemente.
18.9 Dokumente, mit denen für den Club verbindliche Verpflichtungen
eingegangen werden, sind durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten
und eines weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

c) Die Rechungs-Revisoren

Art. 19 Die Rechnungsrevisoren werden von der ordentlichen Hauptversammlung
gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung samt den Belegen und erstatten
der Hauptversammlung Bericht.
Sie sind befugt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsführung zu verlangen.
Sie beantragen der Hauptversammlung die Decharge-Erteilung des
Vorstandes. Ihre Amtszeit dauert nicht länger als 2 Jahre.

d) Die technische Kommission

Art. 20 Die technische Kommission setzt sich wie unter Art. 17, Abs. 5 erwähnt,
zusammen und befasst sich mit dem Spielreglement, der Platzbenützung,
der Ballausgabe, dem Spieltraining, der Selektion der Mannschaften und
deren Training. Sie nimmt jedes Jahr die offizielle Klassierung der
Clubmitglieder vor. Sie hat sich auch mit der Organisation der Turnier und
der Freundschaftstreffen zu befassen.

Die Beschlüsse der Kommission und die durch sie erlassenen Reglemente
sind nur gültig, wenn der Vorstand davon in Kenntnis gesetzt wurde und
sie bewilligt hat.

e) Die Unterkommissionen

Art. 21 Unterkommissionen können durch den Vorsand einberufen werden. Sie
befassen sich vor allem mit Spezialaufgaben im Rahmen ihrer
Spezialisierung (Turniere, Meisterschaften und Vergnügungsanlässe).

V. Finanzielles

Art. 22 Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Vereinsvermögen. Jede
persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

Art. 23 Das Rechnungsjahr des Clubs erstreckt sich auf die Zeit zwischen zwei
ordentlichen Hauptversammlungen. Die Rechnung wir auf jedem Fall 20
Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung abgeschlossen.
Art. 24 Der Vorstand macht jährlich einen Vorschlag für die Höhe der
Mitgliederbeiträge und die Eintrittsgelder und unterbreitet diesen der
ordentlichen Hauptversammlung zur Genehmigung. Die Mitgliederbeiträge
sind bis zum 30. Juni zu bezahlen. Nur schriftlich begründete und dem
Vorstand rechtzeitig unterbreitete Gesuche können besonders geprüft
werden. Die Gesuchsteller werden in diesem Fall über die sie betreffenden
Verfügungen unterrichtet.

VI. Statutenrevision, Auflösung des Clubs

Art. 25 Eine Statutenrevision darf von der Hauptversammlung nur vorgenommen
werden, wenn sie als Traktandum vorgesehen ist. Es bedarf dazu der 2/3
Mehrheit der Stimmenden.

Art. 26 Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine ausserordentliche
Hauptversammlung vorgenommen werden, die für diesen Zweck speziell
einzuberufen ist. Für die Auflösung bedarf es der ¾ Mehrheit sämtlicher
stimmberechtigter Mitglieder. Wenn diese Mehrheit nicht erreicht wird, ist
innert 8 Tagen eine weitere ausserordentliche Hauptversammlung
einzuberufen, welche durch einfaches Mehr der Stimmenden ihren
Entscheid treffen kann. Im Falle einer Auflösung sind zwei Liquidatoren zu
bestimmen. Die Hauptversammlung entscheidet über die Verwendung des
allfälligen Clubvermögens.

VII. Inkrafttreten

Art. 27 Die vorliegenden Statuten treten sofort nach der Hauptversammlung vom 23.2.1991 in Kraft und ersetzen jene vom 14.2.1975.

TENNIS-CLUB DUFOUR BIEL-BIENNE

Der Präsident: J. Pasche Die Sekretärin: U. Rawyler